Den Beschwerdegegnern steht mangels Vorliegens besonderer Umstände (Art. 138 Abs. 4 VRG) respektive berufsmässiger Vertretung (Art. 138 Abs. 1 VRG) keine Parteientschädigung zu. | ||||||||||||||||||||||||||| | | ||||||||||||||||||||||||||| | 3. | ||||||||||||||||||||||||||| | Der vorliegende Rückweisungsentscheid stellt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts einen Zwischenentscheid dar (BGE 133 II 409 E. 1.2). Daher steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht nur unter den Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) offen.