138 Abs. 2 VRG erhalten die Parteien eine angemessene Parteientschädigung, wenn sie im Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren obsiegen. Ausgangsgemäss steht den Beschwerdeführern eine reduzierte Entschädigung zu. Entsprechend der Verteilung der Kosten ist die Beschwerdegegnerin 1 zu verpflichten, den Beschwerdeführern eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 1'500.- (inkl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen (Art. 138 Abs. 2 VRG). Den Beschwerdegegnern steht mangels Vorliegens besonderer Umstände (Art. 138 Abs. 4 VRG) respektive berufsmässiger Vertretung (Art. 138 Abs. 1 VRG) keine Parteientschädigung zu.