Hingegen ist ihrem Eventualbegehren auf Aufhebung des Entscheides und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz stattzugeben. Es rechtfertigt sich vorliegend, die auf pauschal Fr. 3'000.- festzusetzende Gerichtsgebühr je hälftig den Beschwerdeführern und der Beschwerdegegnerin 1 aufzuerlegen (Art. 137 Abs. 1 VRG). Der Kostenanteil der Beschwerdeführer ist mit dem bereits geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 3'000.- zu verrechnen. Der restliche Betrag von Fr. 1'500.- ist ihnen zurückzuerstatten. | ||||||||||||||||||||||||||| | | ||||||||||||||||||||||||||| | 2. | ||||||||||||||||||||||||||| | Gemäss Art. 138 Abs. 3 lit. a und Art. 138 Abs. 2