GSchG dem BAFU unterbreiten. | ||||||||||||||||||||||||||| | | ||||||||||||||||||||||||||| | III. | ||||||||||||||||||||||||||| | 1. | ||||||||||||||||||||||||||| | Nach Art. 134 Abs. 1 lit. c VRG hat die Partei, welche im Beschwerdeverfahren unterliegt, die amtlichen Kosten zu tragen. Unterliegt sie nur teilweise, sind die amtlichen Kosten herabzusetzen (Art. 136 Abs. 2 VRG). Die Beschwerdeführer dringen mit ihren Hauptanträgen nicht vollumfänglich durch. Hingegen ist ihrem Eventualbegehren auf Aufhebung des Entscheides und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz stattzugeben.