Die Sache ist zur Neuentscheidung an den Beschwerdegegner 2 zurückzuweisen. Dieser wird insbesondere die Abflussmenge Q347 im Sinne der vorstehenden Erwägungen (z.B. mittels Durchführung von Messkampagnen, wobei Messungen am Ort der Wasserentnahme beim Druckstollen nicht ausgeschlossen sind) neu festsetzen, die dem Gewässer in jedem Monat entnommene Wassermenge in m3/s feststellen und gegebenenfalls den Sanierungsbericht betreffend das Löntsch-Kraftwerk anpassen oder abändern. Diesen wird sie schliesslich gemäss Art. 35 Abs. 3 und Art. 82 Abs. 3 GSchG dem BAFU unterbreiten.