| ||||||||||||||||||||||||||| | | ||||||||||||||||||||||||||| | 7. | ||||||||||||||||||||||||||| | Im Ergebnis ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen und der Entscheid des Beschwerdegegners 3 vom 6. Mai 2014 sowie die Verfügung des Beschwerdegegners 2 vom 4. September 2012 sind aufzuheben. Die Sache ist zur Neuentscheidung an den Beschwerdegegner 2 zurückzuweisen.