Über das Ausmass bzw. die Wesentlichkeit der Beeinflussung der Abflussmenge Q347 ist damit jedoch noch nichts gesagt (vgl. BGE 120 Ib 233 E. 5b). Neben der Abflussmenge Q347 (vgl. Art. 38 Abs. 2 lit. b GSchV) muss der von den Behörden zu erstellende Sanierungsbericht gemäss Art. 38 Abs. 2 lit. d GSchV i.V.m. Art. 82 Abs. 2 GSchG unter anderem Angaben über die dem Gewässer in jedem Monat entnommene Wassermenge in m3/s, gemittelt über mehrere Jahre, enthalten. Diesen Anforderungen genügt der Bericht der Abteilung Umweltschutz und Energie vom Oktober 2011 ebenfalls nicht. | ||||||||||||||||||||||||||| | | ||||||||||||||||||||||||||| | 7. | ||||||||||||||||||||||||||| |