Eine Rückweisung der Angelegenheit erweist sich bereits deshalb als unerlässlich, weil aus dem Sanierungsbericht nicht hervor geht, wie gross die aus dem Klöntalersee respektive aus dem Löntsch entnommene Wassermenge ist. Selbst wenn nämlich mangels verlässlicher aktueller Messwerte für die Bestimmung der Abflussmenge Q347 des Löntsch auf die Abschätzung der Landeshydrologie und -geologie und damit auf einen Wert von 950 l/s abgestellt würde, wäre hiermit lediglich eine ständige Wasserführung des Löntsch gegeben. Über das Ausmass bzw. die Wesentlichkeit der Beeinflussung der Abflussmenge Q347 ist damit jedoch noch nichts gesagt (vgl. BGE 120 Ib 233 E. 5b).