Im vorliegenden Fall obliegt es dem Beschwerdegegner 2 als Fachbehörde, die Abflussmenge Q347 unter Beachtung der vorstehenden Ausführungen einer neuerlichen Überprüfung zu unterziehen. Nötigenfalls könnten auch einjährige Kurzzeitmessungen der Abflusswassermenge des Löntsch durchgeführt werden (vgl. BGE 120 Ib 233 E. 5e/bb). | ||||||||||||||||||||||||||| | | ||||||||||||||||||||||||||| | 6.3 Eine Rückweisung der Angelegenheit erweist sich bereits deshalb als unerlässlich, weil aus dem Sanierungsbericht nicht hervor geht, wie gross die aus dem Klöntalersee respektive aus dem Löntsch entnommene Wassermenge ist.