| ||||||||||||||||||||||||||| | | ||||||||||||||||||||||||||| | 6. | ||||||||||||||||||||||||||| | 6.1 Nach dem Gesagten ergibt sich, dass der Bericht der Beschwerdegegnerin 1 sowie der Sanierungsbericht der Abteilung Umweltschutz und Energie nicht auf aktuellen Messwerten, plausiblen Annahmen oder nachvollziehbaren Folgerungen beruht. Entsprechend basiert der angefochtene Entscheid auf unrichtigen Sachverhaltsfeststellungen. Es bestehen daher Zweifel daran, dass der Löntsch im nicht durch Stauungen und Wasserentnahmen beeinflussten Zustand kein ständig Wasser führendes Gewässer ist, womit eine Bewilligungs- und Sanierungspflicht nach Art. 80 GSchG entfallen würde.