Ist dies der Fall, entfällt eine Bewilligungs- und damit eine Sanierungspflicht. | ||||||||||||||||||||||||||| | | ||||||||||||||||||||||||||| | 5.1 Sowohl der angefochtene Entscheid als auch der von der Abteilung Umweltschutz und Energie des Kantons Glarus verfasste Sanierungsbericht vom Oktober 2011 basieren mit Blick auf Q347 auf den Feststellungen der Beschwerdegegnerin 1, festgehalten in ihrem Bericht vom 17. Januar 2011. Darin wird das Fazit gezogen, dass der Löntsch vor Erstellung des ersten Korporationsstollens im Jahr 1856 keine ganzjährige Wasserführung aufgewiesen habe, weil im Winter eine Fliessstrecke von rund 250 m nach dem Dammscheitel trockengefallen sei.