Dabei ist insbesondere zu klären, ob der Löntsch im nicht wesentlich durch Stauung, Entnahme oder Zuleitung von Wasser beeinflussten Zustand, beim Überlauf des (natürlichen) Staudammes über zehn Jahre gesehen während mindestens 18 Tagen im Jahr kein Wasser geführt hat. Ist dies der Fall, entfällt eine Bewilligungs- und damit eine Sanierungspflicht.