Somit ist, wie die Beschwerdegegner zutreffend festhalten, der Staudamm am östlichen Seeende als Ort für die Bestimmung der ständigen Wasserführung des Löntsch massgebend. Abzustellen ist aber nicht etwa auf die Verhältnisse nach Errichtung des künstlichen Staudamms mitsamt des Druckstollens nach Netstal, sondern auf den nicht wesentlich beeinflussten Gewässerzustand, weshalb die Abflusswassermengen an Entnahme- und Stauort ohnehin gleich hoch sind. So oder anders müssen sich der massgebende Ort für die Bestimmung der ständigen Wasserführung und der Ort bzw. die Orte der effektiven Messung der gemittelten Abflussmenge Q347 nicht entsprechen.