Stets gleicht der See die Zuflüsse, egal wo sie in den See münden, aus und ist der Wasserpegel gleich hoch. Die Überlaufwassermenge ist an jeder Uferstelle gleich hoch, gleich hohe Uferkoten vorausgesetzt. Konsequenterweise unterscheidet der Wortlaut von Art. 33 Abs. 1 GSchV denn auch nicht zwischen Wasserentnahmen aus einem Fliessgewässer und einer solchen aus einem See, sondern verweist lediglich auf Art. 29 GSchG. | ||||||||||||||||||||||||||| | | ||||||||||||||||||||||||||| | 4.5 Somit ist, wie die Beschwerdegegner zutreffend festhalten, der Staudamm am östlichen Seeende als Ort für die Bestimmung der ständigen Wasserführung des Löntsch massgebend.