4.4 Deshalb kann es sich nicht anders verhalten, als dass der Ort für die Bestimmung der ständigen Wasserführung im nicht wesentlich beeinflussten Zustand im Sinne von Art. 80 Abs. 1 i.V.m. Art. 29 GSchG und Art. 33 Abs. 1 GSchV nicht mit dem Ort der effektiven Messung von Q347 identisch zu sein braucht. Ist aber für die Frage der ständigen Wasserführung auf den durch Wasserkraftwerke unbeeinflussten Gewässerzustand abzustellen, kommt es ohnehin nicht darauf an, ob die Abflussmenge beim Ruostelchopf oder beim Rhodannenberg massgebend ist. Stets gleicht der See die Zuflüsse, egal wo sie in den See münden, aus und ist der Wasserpegel gleich hoch.