Auf der anderen Seite kann es nicht angehen, dass mittels Erstellung eines Staudammes und der Wasserabschöpfung vor dem Bauwerk die Bewilligungsvorschriften unter Berufung auf eine fehlende ständige Wasserführung unmittelbar nach dem Damm umgangen werden können. Die Aussage der Beschwerdeführer trifft deshalb ebenfalls zu, dass eine Bewilligungspflicht nicht mit dem Argument verneint werden könne, beim Staudamm führe der Löntsch aktuell während 18 Tagen im Jahr kein Wasser. | ||||||||||||||||||||||||||| |