33 Abs. 1 GSchV auf den Ort der Wasserentnahme abgestellt, steht dies im Widerspruch dazu, dass Q347 aufgrund des nicht wesentlich beeinflussten Gewässerzustands zu bestimmen ist. Auf der anderen Seite kann es nicht angehen, dass mittels Erstellung eines Staudammes und der Wasserabschöpfung vor dem Bauwerk die Bewilligungsvorschriften unter Berufung auf eine fehlende ständige Wasserführung unmittelbar nach dem Damm umgangen werden können.