| ||||||||||||||||||||||||||| | | ||||||||||||||||||||||||||| | Im vorliegenden Fall besteht jedoch die Konstellation, dass der Ort der Wasserentnahme (Ruostelchopf) und der Staupunkt (Rhodannenberg) mehrere hundert Meter auseinander liegen. Wird für die Bestimmung des für die Bewilligungspflicht entscheidenden Ortes der ständigen Wasserführung unter Anwendung von Art. 33 Abs. 1 GSchV auf den Ort der Wasserentnahme abgestellt, steht dies im Widerspruch dazu, dass Q347 aufgrund des nicht wesentlich beeinflussten Gewässerzustands zu bestimmen ist.