Die Bestimmung des für die ständige Wasserführung massgebenden Ortes in einem Gewässer ist somit mit der Festsetzung der Abflussmenge Q347 verknüpft. Aufgrund dieses klaren Zusammenhangs wäre mit den Beschwerdegegnern auszuschliessen, dass der massgebende Ort für die Bestimmung von Q347 das rund 740 m vom Damm entfernte künstliche Einlaufbauwerk ist. Die Abflussmenge Q347 und der Begriff der ständigen Wasserführung im Sinne von Art. 29 GSchG sind beide anhand des von Druck- und Korporationsstollen sowie Staudamm unbeeinflussten Zustands festzumachen. | ||||||||||||||||||||||||||| | | ||||||||||||||||||||||||||| |