| ||||||||||||||||||||||||||| | | ||||||||||||||||||||||||||| | 4.3 Eine ständige Wasserführung liegt vor, wenn die mittlere Abflussmenge Q347 grösser als null ist (Art. 4 lit. i GSchG). Sodann ist gemäss Art. 4 lit. h GSchG für die Bestimmung der Wassermenge Q347 auf die durch Stauung, Entnahme oder Zuleitung nicht wesentlich beeinflusste Abflusswassermenge abzustellen (BGE 120 Ib 233 E. 6b). Die Bestimmung des für die ständige Wasserführung massgebenden Ortes in einem Gewässer ist somit mit der Festsetzung der Abflussmenge Q347 verknüpft.