Anders würde es sich nur verhalten, wenn der Seespiegel unter den künstlichen Damm fallen würde. Da der Löntsch in seinem ursprünglichen Zustand am Ort der Entnahme kein ständig Wasser führendes Gewässer sei, bestehe keine Bewilligungspflicht nach Art. 29 GSchG und damit auch keine Sanierungspflicht. | ||||||||||||||||||||||||||| | | ||||||||||||||||||||||||||| | 4.2 Die Beschwerdeführer halten dem entgegen, dass eine Sanierungspflicht nicht mit dem Argument verneint werden könne, im Bereich des Dammes herrsche an mehr als 18 Tagen pro Jahr kein Überlauf. Im natürlichen Zustand sei der Löntsch auch auf den ersten 250 m nach dem Seeende ständig Wasser führend gewesen.