Es gelange Art. 33 Abs. 1 GSchV zur Anwendung, wonach für Wasserentnahmen aus Fliessgewässern, die Abschnitte mit ständiger und Abschnitte ohne ständige Wasserführung aufweisen, eine Bewilligung nur dann erforderlich sei, wenn das Fliessgewässer am Ort der Wasserentnahme eine ständige Wasserführung aufweise. Als Ort der Wasserentnahme könne bei Stauseen nur die Sperrstelle als Ort des Unterbruchs des Wasserlaufs gelten, zumal die Wasserentnahme in einem Stausee an einer beliebigen Stelle erfolgen könne. Anders würde es sich nur verhalten, wenn der Seespiegel unter den künstlichen Damm fallen würde.