Genf 2002, S. 53 f. und S. 146 ff.). | ||||||||||||||||||||||||||| | | ||||||||||||||||||||||||||| | Um zu bestimmen, ob der Löntsch als Abflussgewässer des Klöntalersees ständig Wasser führend ist und durch das Kraftwerk der Beschwerdegegnerin 1 wesentlich beeinflusst wird, ist nachfolgend die relevante Abflussmenge Q347 zu bestimmen. | ||||||||||||||||||||||||||| | | ||||||||||||||||||||||||||| | 4. | ||||||||||||||||||||||||||| | Die Parteien sind sich nicht einig darüber, ob Q347, und damit die ständige Wasserführung im Sinne von Art. 80 Abs. 1 in Verbindung mit Art.