Nicht ersichtlich ist, weshalb es in Bezug auf die Sanierungsvoraussetzungen auf den Höhenbereich der genutzten Wassersäule eines Sees ankommen soll. Über kurz oder lang kann einem See nicht mehr Wasser entnommen werden, als ihm durch Fliessgewässer zufliessen. Entscheidend für die Sanierungspflichtigkeit ist allein, ob der Löntsch bzw. die Zuflüsse des Klöntalersees ständig Wasser führende Gewässer sind und gegebenenfalls, ob der Löntsch durch die Wasserentnahme wesentlich beeinflusst wird. Von einer wesentlichen Beeinflussung eines (Fliess-)Gewässers kann dann nicht gesprochen werden, wenn diesem höchstens 20 % der Abflussmenge Q347 und nicht mehr als 1'000 l/s entnommen werden.