Sanierungsobjekte sind somit Fliessgewässer, gleichgültig ob die Wasserentnahme direkt aus diesen oder aus einem See erfolgt (Regula Hunger, Die Sanierungspflicht im Umweltschutz- und Gewässerschutzgesetz, Zürich 2010, S. 246). | ||||||||||||||||||||||||||| | | ||||||||||||||||||||||||||| | 3.3 Rechtsgrundlage für die Prüfung der Sanierungspflicht des Löntsch-Kraftwerkes ist folglich Art. 80 Abs. 1 GSchG, unabhängig davon, ob die Wasserentnahme gestützt auf lit. a oder lit. b von Art. 29 GSchG zu bewilligen wäre. Nicht ersichtlich ist, weshalb es in Bezug auf die Sanierungsvoraussetzungen auf den Höhenbereich der genutzten Wassersäule eines Sees ankommen soll.