34 GSchG ist ein Fliessgewässer nämlich sinngemäss nach den Art. 31 ff. GSchG (Einhaltung der Restwasservorschriften) zu schützen, wenn dieses durch die Wasserentnahme in einem See wesentlich beeinflusst wird. Entsprechend der Bewilligungspflicht sieht denn auch Art. 80 Abs. 1 GSchG vor, dass ein Fliessgewässer unterhalb der Entnahmestelle zu sanieren ist, wenn es durch eine Wasserentnahme wesentlich beeinflusst wird. Sanierungsobjekte sind somit Fliessgewässer, gleichgültig ob die Wasserentnahme direkt aus diesen oder aus einem See erfolgt (Regula Hunger, Die Sanierungspflicht im Umweltschutz- und Gewässerschutzgesetz, Zürich 2010, S. 246).