80 Abs. 1 GSchG zu prüfen ist. | ||||||||||||||||||||||||||| | | ||||||||||||||||||||||||||| | 3.1 Die Vorinstanz verneinte die Bewilligungspflicht für eine Wasserentnahme und damit auch die Sanierungspflicht unter Anwendung von Art. 29 lit. a GSchG (i.V. m. Art. 80 Abs. 1 GSchG). Die Beschwerdeführer sind der Ansicht, dass sich das Einlaufbauwerk tief im See und mehrere hundert Meter vom Damm entfernt befinde. Der Klöntalersee sei kein Fliessgewässer. Es sei daher zu prüfen, ob die Wasserentnahme gestützt auf Art. 29 lit. b GSchG bewilligungspflichtig sei.