b GSchG; BGE 120 Ib 233 E. 5a). | ||||||||||||||||||||||||||| | | ||||||||||||||||||||||||||| | 2.3 Die Wasserentnahme aus Gewässern ohne ständige Wasserführung ist nicht bewilligungspflichtig (vgl. Beatrice Wagner Pfeifer, Umweltrecht, Besondere Regelungsbereiche, Zürich/St. Gallen 2013, Rz. 923; vgl. auch BGE 126 II 283 E. 3c/cc). Für Wasserentnahmen aus Fliessgewässern im Sinne von Art. 29 GSchG, die Abschnitte mit ständiger und Abschnitte ohne ständige Wasserführung aufweisen, ist eine Bewilligung erforderlich, wenn das Fliessgewässer am Ort der Wasserentnahme eine ständige Wasserführung aufweist. Die Voraussetzungen für die Erteilung der Bewilligung (Art.