Eine Sanierungspflicht besteht nur für diejenigen Wasserentnahmen, die auch der Bewilligungspflicht unterstehen (vgl. Veronika Huber-Wälchli/Peter M. Keller, Zehn Jahre Rechtsprechung zum neuen Gewässerschutzgesetz, in URP 2003 43). | ||||||||||||||||||||||||||| | | ||||||||||||||||||||||||||| | 2.2 Wasserentnahmen aus einem Fliessgewässer sind nur unter den Voraussetzungen von Art. 29 ff. GSchG zulässig, sie bedürfen einer entsprechenden Bewilligung. Eine Bewilligung braucht gemäss Art. 29 GSchG, wer über den Gemeingebrauch hinaus einem Fliessgewässer mit ständiger Wasserführung (lit.