Sanierungsziel ist, dass die Wasserführung den Vorschriften der Art. 31 ff. GSchG über die Mindestrestwassermengen möglichst nahekommt bzw. dass der ökologische Zustand der Gewässer mit Entnahmen so optimiert wird, dass er den Verhältnissen bei ausreichender Mindestrestwassermenge möglichst weitgehend entspricht (BGE 139 II 28 E. 2.7.3, mit Hinweisen). Eine Sanierungspflicht besteht nur für diejenigen Wasserentnahmen, die auch der Bewilligungspflicht unterstehen (vgl. Veronika Huber-Wälchli/Peter M. Keller, Zehn Jahre Rechtsprechung zum neuen Gewässerschutzgesetz, in URP 2003 43).