| ||||||||||||||||||||||||||| | | ||||||||||||||||||||||||||| | 2.1 Wird ein Fliessgewässer durch Wasserentnahmen wesentlich beeinflusst, so muss es unterhalb der Entnahmestellen nach den Anordnungen der Behörde so weit saniert werden, als dies ohne entschädigungsbegründende Eingriffe in bestehende Wassernutzungsrechte möglich ist (Art. 80 Abs. 1 GSchG; BGE 139 II 28 E. 2.1; BGer-Urteil 1C_718/2013 vom 20. März 2014 E. 2). Sanierungsziel ist, dass die Wasserführung den Vorschriften der Art. 31 ff.