| ||||||||||||||||||||||||||| | | ||||||||||||||||||||||||||| | 2. | ||||||||||||||||||||||||||| | Strittig und zu prüfen ist, ob das fragliche Kraftwerk der Sanierungspflicht gemäss Art. 80 GSchG unterliegt, wobei ausser Frage steht, dass die Wassernutzung durch die Betreibung des Löntsch-Kraftwerks am Klöntalersee den üblichen Gemeingebrauch übersteigt und dass eine Wasserentnahme stattfindet. Nicht Verfahrensgegenstand ist, welche Sanierungsmassnahmen angezeigt wären und ob diese von der Beschwerdegegnerin 1 entschädigungslos geduldet werden müssten oder nicht. | ||||||||||||||||||||||||||| | | ||||||||||||||||||||||||||| | 2.1