| ||||||||||||||||||||||||||| | | ||||||||||||||||||||||||||| | 1.4 Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde können die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die unrichtige Rechtsanwendung einschliesslich eines Missbrauchs des Ermessens geltend gemacht werden (Art. 107 Abs. 1 VRG). Die Unangemessenheit eines Entscheids kann nur ausnahmsweise gerügt werden (vgl. die abschliessende Aufzählung in Art. 107 Abs. 2 VRG). Ein solcher Ausnahmetatbestand liegt nicht vor. | ||||||||||||||||||||||||||| | | ||||||||||||||||||||||||||| | 2. | ||||||||||||||||||||||||||| | Strittig und zu prüfen ist, ob das fragliche Kraftwerk der Sanierungspflicht gemäss Art.