Genf 2014, § 21 N. 153, mit weiteren Hinweisen). Dementsprechend ergibt sich gestützt auf Art. 5 des (kantonalen) Gesetzes über den Natur- und Heimatschutz vom 2. Mai 1971 (kNHG) auch die Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführer 2 und 4. Offen bleiben kann, ob die Beschwerdeführer gemäss Art. 55 des Bundesgesetzes über den Umweltschutz vom 7. Oktober 1983 (USG) zur Beschwerdeerhebung legitimiert wären. | ||||||||||||||||||||||||||| | | ||||||||||||||||||||||||||| | 1.3 Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. | ||||||||||||||||||||||||||| | | ||||||||||||||||||||||||||| | 1.4