a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Mai 1986 (VRG) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. | ||||||||||||||||||||||||||| | | ||||||||||||||||||||||||||| | 1.2 Organisationen sind zur Beschwerde berechtigt, sofern sie durch Gesetz hierzu ermächtigt sind (Art. 88 lit. d VRG). Nach Art. 12 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz vom 1. Juli 1966 (NHG) können Organisationen, die sich dem Naturschutz oder verwandten Zielen widmen, gegen Verfügungen der kantonalen Behörden Beschwerde erheben, wenn sie gesamtschweizerisch tätig sind und ideelle Zwecke verfolgen. Die Beschwerdeführer 1 und 3 erfüllen diese Anforderungen (vgl. Ziff.