Die Kosten- und Entschädigungsfolgen seien von den Beschwerdeführern zu tragen. | ||||||||||||||||||||||||||| | | ||||||||||||||||||||||||||| | II. | ||||||||||||||||||||||||||| | 1. | ||||||||||||||||||||||||||| | 1.1 Das Verwaltungsgericht ist gemäss Art. 23 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer vom 7. Mai 1995 (Einführungsgesetz zum Gewässerschutzgesetz; EG GSchG) i.V.m. Art. 105 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Mai 1986 (VRG) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig.