| ||||||||||||||||||||||||||| | | ||||||||||||||||||||||||||| | 2.2 Das DBU liess sich am 4. Juli 2014 vernehmen und schloss auf Abweisung der Beschwerde; unter Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdeführer. Am 11. Juli 2014 reichte der Regierungsrat eine Beschwerdeantwort ein, mit den nämlichen Anträgen. Die Axpo Power AG nahm am 8. September 2014 Stellung und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Eventualiter sei ihr Gelegenheit zu geben, sich zu den von den Beschwerdeführern geforderten Sanierungsmassnahmen zu äussern, sollte das Verwaltungsgericht eine Sanierungspflicht bejahen. Die Kosten- und Entschädigungsfolgen seien von den Beschwerdeführern zu tragen.