Sie beantragten die Aufhebung der Verfügung vom 4. September 2012 und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung. Der Regierungsrat wies am 6. Mai 2014 die Beschwerde ab. | ||||||||||||||||||||||||||| | | ||||||||||||||||||||||||||| | 2. | ||||||||||||||||||||||||||| | 2.1 Daraufhin erhoben die Umweltverbände am 6. Juni 2014 Beschwerde beim Verwaltungsgericht. Beantragt wurde die Aufhebung des regierungsrätlichen Entscheids. Sodann sei zu verfügen, dass die Wasserfassung Klöntal der Sanierungspflicht nach Art. 80 Abs. 1 GSchG zu unterstellen sei. Die Axpo Power AG sei zu verpflichten, ganzjährig eine Dotierwassermenge von 200 l/s in den Löntsch abzugeben.