{"Signatur": "GL_VG_001", "Spider": "GL_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2014-10-30", "HTML": {"Datei": "GL_Omni/GL_VG_001_VG-2014-00051_2014-10-30.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=GLWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=355&W10_KEY=218274&nTrefferzeile=1&Template=simple/search_result_document.html", "Checksum": "e4b954924790bae724ac418af9fc50cb"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["VG.2014.00051", "VG.2014.140"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Verwaltungsgericht 30.10.2014 VG.2014.00051 (VG.2014.140)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Verwaltungsgericht 30.10.2014 VG.2014.00051 (VG.2014.140)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Verwaltungsgericht 30.10.2014 VG.2014.00051 (VG.2014.140)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Öffentliches Baurecht/Raumplanung/Umweltschutz"}], "ScrapyJob": "446973/48/2285", "Zeit UTC": "11.10.2025 04:28:13", "Checksum": "189a33bc4bad92b2e5c8fde6fdf39a2b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Glarus Verwaltungsgericht 30.10.2014 VG.2014.00051 (VG.2014.140)\nRegeste:\nÖffentliches Baurecht/Raumplanung/Umweltschutz\n\nIII.\nNach Art. 134 Abs. 1 lit. c VRG hat die Partei, welche im Beschwerdeverfahren unterliegt, die amtlichen Kosten zu tragen. Unterliegt sie nur teilweise, sind die amtlichen Kosten herabzusetzen (Art. 136 Abs. 2 VRG). Die Beschwerdeführer dringen mit ihren Hauptanträgen nicht vollumfänglich durch. Hingegen ist ihrem Eventualbegehren auf Aufhebung des Entscheides und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz stattzugeben. Es rechtfertigt sich vorliegend, die auf pauschal Fr. 3'000.- festzusetzende Gerichtsgebühr je hälftig den Beschwerdeführern und der Beschwerdegegnerin 1 aufzuerlegen (Art. 137 Abs. 1 VRG). Der Kostenanteil der Beschwerdeführer ist mit dem bereits geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 3'000.- zu verrechnen. Der restliche Betrag von Fr. 1'500.- ist ihnen zurückzuerstatten.\nGemäss Art. 138 Abs. 3 lit. a und Art. 138 Abs. 2 VRG erhalten die Parteien eine angemessene Parteientschädigung, wenn sie im Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren obsiegen. Ausgangsgemäss steht den Beschwerdeführern eine reduzierte Entschädigung zu. Entsprechend der Verteilung der Kosten ist die Beschwerdegegnerin 1 zu verpflichten, den Beschwerdeführern eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 1'500.- (inkl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen (Art. 138 Abs. 2 VRG). Den Beschwerdegegnern steht mangels Vorliegens besonderer Umstände (Art. 138 Abs. 4 VRG) respektive berufsmässiger Vertretung (Art. 138 Abs. 1 VRG) keine Parteientschädigung zu.\nDer vorliegende Rückweisungsentscheid stellt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts einen Zwischenentscheid dar (BGE 133 II 409 E. 1.2). Daher steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht nur unter den Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) offen.\nDemgemäss erkennt die Kammer:\nDie Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der Entscheid des Beschwerdegegners 3 vom 6. Mai 2014 sowie die Verfügung des Beschwerdegegners 2 vom 4. September 2012 werden aufgehoben und die Sache zur Ergänzung des Sachverhalts und zur Neuentscheidung im Sinne der Erwägungen an den Beschwerdegegner 2 zurückgewiesen.\nDie Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.- wird den Beschwerdeführern und der Beschwerdegegnerin 1 je zur Hälfte auferlegt. Der Kostenanteil der Beschwerdeführer wird mit dem bereits geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 3'000.- verrechnet. Der restliche Betrag von Fr. 1'500.- wird ihnen zurückerstattet.\nDie Beschwerdegegnerin 1 wird verpflichtet, den Beschwerdeführern innert 30 Tagen nach Rechtskraft dieses Entscheids eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.- (inkl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen.\nSchriftliche Eröffnung und Mitteilung an:\n[…]"}