{"Signatur": "GL_VG_001", "Spider": "GL_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2014-10-30", "HTML": {"Datei": "GL_Omni/GL_VG_001_VG-2014-00051_2014-10-30.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=GLWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=355&W10_KEY=266135&nTrefferzeile=2&Template=simple/search_result_document.html", "Checksum": "e4b954924790bae724ac418af9fc50cb"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["VG.2014.00051", "VG.2014.140"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Verwaltungsgericht 30.10.2014 VG.2014.00051 (VG.2014.140)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Verwaltungsgericht 30.10.2014 VG.2014.00051 (VG.2014.140)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Verwaltungsgericht 30.10.2014 VG.2014.00051 (VG.2014.140)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Öffentliches Baurecht/Raumplanung/Umweltschutz"}], "ScrapyJob": "446973/48/2475", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:56:12", "Checksum": "d83fd90cef9726675300c08588b463b0", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Glarus Verwaltungsgericht 30.10.2014 VG.2014.00051 (VG.2014.140)\nRegeste:\nÖffentliches Baurecht/Raumplanung/Umweltschutz\n\n\n|||||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n|||||||||||||||||||||||||||\n|\n6. |\n|||||||||||||||||||||||||||\n|\n6.1 Nach dem Gesagten ergibt sich, dass der Bericht der Beschwerdegegnerin 1 sowie der Sanierungsbericht der Abteilung Umweltschutz und Energie nicht auf aktuellen Messwerten, plausiblen Annahmen oder nachvollziehbaren Folgerungen beruht. Entsprechend basiert der angefochtene Entscheid auf unrichtigen Sachverhaltsfeststellungen. Es bestehen daher Zweifel daran, dass der Löntsch im nicht durch Stauungen und Wasserentnahmen beeinflussten Zustand kein ständig Wasser führendes Gewässer ist, womit eine Bewilligungs- und Sanierungspflicht nach Art. 80 GSchG entfallen würde. |\n|||||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n|||||||||||||||||||||||||||\n|\n6.2 Liegen für ein Gewässer unzureichende Messergebnisse vor, so ist die Abflussmenge Q347 mit anderen Methoden wie hydrologischen Beobachtungen und Modellrechnungen zu ermitteln (Art. 59 GSchG). Die nicht wesentlich beeinflussten Abflussverhältnisse des Löntsch sind zu rekonstruieren. Es würde daher nahe liegen, für die Bestimmung von Q347 des Löntsch auf das soeben erwähnte, im Anhang der Wegleitung des BAFU dargestellte Modell abzustellen. Dieses vermag aber lediglich eine Grundlage für den Einstieg zur Ermittlung der nicht wesentlich beeinflussten Abflussmenge Q347 zu bilden und erreicht nicht annähernd die Genauigkeit von exakt ausgeführten Messungen. Deshalb ist das Abschätzverfahren wenn möglich zu verfeinern (vgl. Wegleitung BAFU, S. 81 f.). Im vorliegenden Fall obliegt es dem Beschwerdegegner 2 als Fachbehörde, die Abflussmenge Q347 unter Beachtung der vorstehenden Ausführungen einer neuerlichen Überprüfung zu unterziehen. Nötigenfalls könnten auch einjährige Kurzzeitmessungen der Abflusswassermenge des Löntsch durchgeführt werden (vgl. BGE 120 Ib 233 E. 5e/bb). |\n|||||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n|||||||||||||||||||||||||||\n|\n6.3 Eine Rückweisung der Angelegenheit erweist sich bereits deshalb als unerlässlich, weil aus dem Sanierungsbericht nicht hervor geht, wie gross die aus dem Klöntalersee respektive aus dem Löntsch entnommene Wassermenge ist. Selbst wenn nämlich mangels verlässlicher aktueller Messwerte für die Bestimmung der Abflussmenge Q347 des Löntsch auf die Abschätzung der Landeshydrologie und -geologie und damit auf einen Wert von 950 l/s abgestellt würde, wäre hiermit lediglich eine ständige Wasserführung des Löntsch gegeben. Über das Ausmass bzw. die Wesentlichkeit der Beeinflussung der Abflussmenge Q347 ist damit jedoch noch nichts gesagt (vgl. BGE 120 Ib 233 E. 5b). Neben der Abflussmenge Q347 (vgl. Art. 38 Abs. 2 lit. b GSchV) muss der von den Behörden zu erstellende Sanierungsbericht gemäss Art. 38 Abs. 2 lit. d GSchV i.V.m. Art. 82 Abs. 2 GSchG unter anderem Angaben über die dem Gewässer in jedem Monat entnommene Wassermenge in m3/s, gemittelt über mehrere Jahre, enthalten. Diesen Anforderungen genügt der Bericht der Abteilung Umweltschutz und Energie vom Oktober 2011 ebenfalls nicht. |\n|||||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n|||||||||||||||||||||||||||\n|\n7. |\n|||||||||||||||||||||||||||\n|\nIm Ergebnis ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen und der Entscheid des Beschwerdegegners 3 vom 6. Mai 2014 sowie die Verfügung des Beschwerdegegners 2 vom 4. September 2012 sind aufzuheben. Die Sache ist zur Neuentscheidung an den Beschwerdegegner 2 zurückzuweisen. Dieser wird insbesondere die Abflussmenge Q347 im Sinne der vorstehenden Erwägungen (z.B. mittels Durchführung von Messkampagnen, wobei Messungen am Ort der Wasserentnahme beim Druckstollen nicht ausgeschlossen sind) neu festsetzen, die dem Gewässer in jedem Monat entnommene Wassermenge in m3/s feststellen und gegebenenfalls den Sanierungsbericht betreffend das Löntsch-Kraftwerk anpassen oder abändern. Diesen wird sie schliesslich gemäss Art. 35 Abs. 3 und Art. 82 Abs. 3 GSchG dem BAFU unterbreiten. |\n|||||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n|||||||||||||||||||||||||||\n|\nIII. |\n|||||||||||||||||||||||||||\n|\n1. |\n|||||||||||||||||||||||||||\n|\nNach Art. 134 Abs. 1 lit. c VRG hat die Partei, welche im Beschwerdeverfahren unterliegt, die amtlichen Kosten zu tragen. Unterliegt sie nur teilweise, sind die amtlichen Kosten herabzusetzen (Art. 136 Abs. 2 VRG). Die Beschwerdeführer dringen mit ihren Hauptanträgen nicht vollumfänglich durch. Hingegen ist ihrem Eventualbegehren auf Aufhebung des Entscheides und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz stattzugeben. Es rechtfertigt sich vorliegend, die auf pauschal Fr. 3'000.- festzusetzende Gerichtsgebühr je hälftig den Beschwerdeführern und der Beschwerdegegnerin 1 aufzuerlegen (Art. 137 Abs. 1 VRG). Der Kostenanteil der Beschwerdeführer ist mit dem bereits geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 3'000.- zu verrechnen. Der restliche Betrag von Fr. 1'500.- ist ihnen zurückzuerstatten. |\n|||||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n|||||||||||||||||||||||||||\n|\n2. |\n|||||||||||||||||||||||||||\n|\nGemäss Art. 138 Abs. 3 lit. a und Art. 138 Abs. 2 VRG erhalten die Parteien eine angemessene Parteientschädigung, wenn sie im Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren obsiegen. Ausgangsgemäss steht den Beschwerdeführern eine reduzierte Entschädigung zu. Entsprechend der Verteilung der Kosten ist die Beschwerdegegnerin 1 zu verpflichten, den Beschwerdeführern eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 1'500.- (inkl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen (Art. 138 Abs. 2 VRG). Den Beschwerdegegnern steht mangels Vorliegens besonderer Umstände (Art. 138 Abs. 4 VRG) respektive berufsmässiger Vertretung (Art. 138 Abs. 1 VRG) keine Parteientschädigung zu. |\n|||||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n|||||||||||||||||||||||||||\n|\n3. |\n|||||||||||||||||||||||||||\n|"}