{"Signatur": "GL_VG_001", "Spider": "GL_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2014-10-30", "HTML": {"Datei": "GL_Omni/GL_VG_001_VG-2014-00051_2014-10-30.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=GLWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=355&W10_KEY=266135&nTrefferzeile=2&Template=simple/search_result_document.html", "Checksum": "e4b954924790bae724ac418af9fc50cb"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["VG.2014.00051", "VG.2014.140"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Verwaltungsgericht 30.10.2014 VG.2014.00051 (VG.2014.140)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Verwaltungsgericht 30.10.2014 VG.2014.00051 (VG.2014.140)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Verwaltungsgericht 30.10.2014 VG.2014.00051 (VG.2014.140)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Öffentliches Baurecht/Raumplanung/Umweltschutz"}], "ScrapyJob": "446973/48/2475", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:56:12", "Checksum": "d83fd90cef9726675300c08588b463b0", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Glarus Verwaltungsgericht 30.10.2014 VG.2014.00051 (VG.2014.140)\nRegeste:\nÖffentliches Baurecht/Raumplanung/Umweltschutz\n\n\n4.1 Nach Auffassung der Beschwerdegegner hat der Löntsch vor dem Bau des ersten Ableitungsstollens (Stollen im natürlichen Damm, womit im Winter der Löntsch gespeist werden konnte) im Jahr 1856 in seinem natürlichen Zustand auf einer Strecke von 250 m nach dem Damm wegen Eis und Schnee im Winter an mindestens 18 Tagen im Jahr kein Wasser geführt. Es gelange Art. 33 Abs. 1 GSchV zur Anwendung, wonach für Wasserentnahmen aus Fliessgewässern, die Abschnitte mit ständiger und Abschnitte ohne ständige Wasserführung aufweisen, eine Bewilligung nur dann erforderlich sei, wenn das Fliessgewässer am Ort der Wasserentnahme eine ständige Wasserführung aufweise. Als Ort der Wasserentnahme könne bei Stauseen nur die Sperrstelle als Ort des Unterbruchs des Wasserlaufs gelten, zumal die Wasserentnahme in einem Stausee an einer beliebigen Stelle erfolgen könne. Anders würde es sich nur verhalten, wenn der Seespiegel unter den künstlichen Damm fallen würde. Da der Löntsch in seinem ursprünglichen Zustand am Ort der Entnahme kein ständig Wasser führendes Gewässer sei, bestehe keine Bewilligungspflicht nach Art. 29 GSchG und damit auch keine Sanierungspflicht. |\n|||||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n|||||||||||||||||||||||||||\n|\n4.2 Die Beschwerdeführer halten dem entgegen, dass eine Sanierungspflicht nicht mit dem Argument verneint werden könne, im Bereich des Dammes herrsche an mehr als 18 Tagen pro Jahr kein Überlauf. Im natürlichen Zustand sei der Löntsch auch auf den ersten 250 m nach dem Seeende ständig Wasser führend gewesen. Für die Beurteilung, ob es sich beim Löntsch um ein Gewässer mit ständiger Wasserführung handle, sei nicht nur auf die ersten paar Meter nach dem Seeausgang abzustellen. Entscheidend sei die von der konkreten Anlage erzielte Wirkung. Es könne daher nicht darauf ankommen, ob der Löntsch auf 2,5 % seiner gesamten Restwasserstrecke nicht permanent Wasser führe. Der Löntsch müsse als Ganzes angesehen werden, um beurteilen zu können, ob es sich dabei um ein Fliessgewässer handle. |\n|||||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n|||||||||||||||||||||||||||\n|\n4.3 Eine ständige Wasserführung liegt vor, wenn die mittlere Abflussmenge Q347 grösser als null ist (Art. 4 lit. i GSchG). Sodann ist gemäss Art. 4 lit. h GSchG für die Bestimmung der Wassermenge Q347 auf die durch Stauung, Entnahme oder Zuleitung nicht wesentlich beeinflusste Abflusswassermenge abzustellen (BGE 120 Ib 233 E. 6b). Die Bestimmung des für die ständige Wasserführung massgebenden Ortes in einem Gewässer ist somit mit der Festsetzung der Abflussmenge Q347 verknüpft. Aufgrund dieses klaren Zusammenhangs wäre mit den Beschwerdegegnern auszuschliessen, dass der massgebende Ort für die Bestimmung von Q347 das rund 740 m vom Damm entfernte künstliche Einlaufbauwerk ist. Die Abflussmenge Q347 und der Begriff der ständigen Wasserführung im Sinne von Art. 29 GSchG sind beide anhand des von Druck- und Korporationsstollen sowie Staudamm unbeeinflussten Zustands festzumachen. |\n|||||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n|||||||||||||||||||||||||||\n|\nIm vorliegenden Fall besteht jedoch die Konstellation, dass der Ort der Wasserentnahme (Ruostelchopf) und der Staupunkt (Rhodannenberg) mehrere hundert Meter auseinander liegen. Wird für die Bestimmung des für die Bewilligungspflicht entscheidenden Ortes der ständigen Wasserführung unter Anwendung von Art. 33 Abs. 1 GSchV auf den Ort der Wasserentnahme abgestellt, steht dies im Widerspruch dazu, dass Q347 aufgrund des nicht wesentlich beeinflussten Gewässerzustands zu bestimmen ist. Auf der anderen Seite kann es nicht angehen, dass mittels Erstellung eines Staudammes und der Wasserabschöpfung vor dem Bauwerk die Bewilligungsvorschriften unter Berufung auf eine fehlende ständige Wasserführung unmittelbar nach dem Damm umgangen werden können. Die Aussage der Beschwerdeführer trifft deshalb ebenfalls zu, dass eine Bewilligungspflicht nicht mit dem Argument verneint werden könne, beim Staudamm führe der Löntsch aktuell während 18 Tagen im Jahr kein Wasser.\n|\n|||||||||||||||||||||||||||\n|\n4.4 Deshalb kann es sich nicht anders verhalten, als dass der Ort für die Bestimmung der ständigen Wasserführung im nicht wesentlich beeinflussten Zustand im Sinne von Art. 80 Abs. 1 i.V.m. Art. 29 GSchG und Art. 33 Abs. 1 GSchV nicht mit dem Ort der effektiven Messung von Q347 identisch zu sein braucht. Ist aber für die Frage der ständigen Wasserführung auf den durch Wasserkraftwerke unbeeinflussten Gewässerzustand abzustellen, kommt es ohnehin nicht darauf an, ob die Abflussmenge beim Ruostelchopf oder beim Rhodannenberg massgebend ist. Stets gleicht der See die Zuflüsse, egal wo sie in den See münden, aus und ist der Wasserpegel gleich hoch. Die Überlaufwassermenge ist an jeder Uferstelle gleich hoch, gleich hohe Uferkoten vorausgesetzt. Konsequenterweise unterscheidet der Wortlaut von Art. 33 Abs. 1 GSchV denn auch nicht zwischen Wasserentnahmen aus einem Fliessgewässer und einer solchen aus einem See, sondern verweist lediglich auf Art. 29 GSchG. |\n|||||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n|||||||||||||||||||||||||||\n|\n4.5 Somit ist, wie die Beschwerdegegner zutreffend festhalten, der Staudamm am östlichen Seeende als Ort für die Bestimmung der ständigen Wasserführung des Löntsch massgebend. Abzustellen ist aber nicht etwa auf die Verhältnisse nach Errichtung des künstlichen Staudamms mitsamt des Druckstollens nach Netstal, sondern auf den nicht wesentlich beeinflussten Gewässerzustand, weshalb die Abflusswassermengen an Entnahme- und Stauort ohnehin gleich hoch sind. So oder anders müssen sich der massgebende Ort für die Bestimmung der ständigen Wasserführung und der Ort bzw. die Orte der effektiven Messung der gemittelten Abflussmenge Q347 nicht entsprechen. Solche Messungen können durchaus bei der Wasserfassung am Ruostelchopf durchgeführt werden (vgl. auch Hunger, S. 273). |"}