{"Signatur": "GL_VG_001", "Spider": "GL_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2014-10-30", "HTML": {"Datei": "GL_Omni/GL_VG_001_VG-2014-00051_2014-10-30.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=GLWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=355&W10_KEY=266135&nTrefferzeile=2&Template=simple/search_result_document.html", "Checksum": "e4b954924790bae724ac418af9fc50cb"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["VG.2014.00051", "VG.2014.140"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Verwaltungsgericht 30.10.2014 VG.2014.00051 (VG.2014.140)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Verwaltungsgericht 30.10.2014 VG.2014.00051 (VG.2014.140)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Verwaltungsgericht 30.10.2014 VG.2014.00051 (VG.2014.140)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Öffentliches Baurecht/Raumplanung/Umweltschutz"}], "ScrapyJob": "446973/48/2475", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:56:12", "Checksum": "d83fd90cef9726675300c08588b463b0", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Glarus Verwaltungsgericht 30.10.2014 VG.2014.00051 (VG.2014.140)\nRegeste:\nÖffentliches Baurecht/Raumplanung/Umweltschutz\n\n\n2.3 Die Wasserentnahme aus Gewässern ohne ständige Wasserführung ist nicht bewilligungspflichtig (vgl. Beatrice Wagner Pfeifer, Umweltrecht, Besondere Regelungsbereiche, Zürich/St. Gallen 2013, Rz. 923; vgl. auch BGE 126 II 283 E. 3c/cc). Für Wasserentnahmen aus Fliessgewässern im Sinne von Art. 29 GSchG, die Abschnitte mit ständiger und Abschnitte ohne ständige Wasserführung aufweisen, ist eine Bewilligung erforderlich, wenn das Fliessgewässer am Ort der Wasserentnahme eine ständige Wasserführung aufweist. Die Voraussetzungen für die Erteilung der Bewilligung (Art. 30 GSchG) müssen nur in den Abschnitten mit ständiger Wasserführung erfüllt sein (Art. 33 Abs. 1 der Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober 1998 [GSchV]). Massnahmen nach NHG und dem Bundesgesetz über die Fischerei vom 21. Juni 1991 (BGF) sind indes auch dann zu treffen, wenn das Gewässer am Ort der Wasserentnahme keine ständige Wasserführung aufweist (Art. 33 Abs. 2 GSchV). |\n|||||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n|||||||||||||||||||||||||||\n|\n2.4 Von einer ständigen Wasserführung im Sinne von Art. 29 GSchG ist auszugehen, wenn die Abflussmenge Q347 grösser als null ist (Art. 4 lit. i GSchG). Die Menge Q347 entspricht gemäss Art. 4 lit. h GSchG der gemittelt über zehn Jahre, durchschnittlich während 347 Tagen des Jahres erreichten oder überschrittenen und durch die Stauung, Entnahme oder Zuleitung von Wasser nicht wesentlich beeinflussten Abflussmenge. |\n|||||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n|||||||||||||||||||||||||||\n|\n3. |\n|||||||||||||||||||||||||||\n|\nNachfolgend ist zunächst zu klären, ob die Sanierungs- bzw. Bewilligungspflicht des Löntsch-Kraftwerkes gestützt auf Art. 29 lit. a GSchG (Fliessgewässer; Löntsch) oder auf Art. 29 lit. b GSchG (Seen und Grundwasser; Klöntalersee) i.V.m. Art. 80 Abs. 1 GSchG zu prüfen ist. |\n|||||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n|||||||||||||||||||||||||||\n|\n3.1 Die Vorinstanz verneinte die Bewilligungspflicht für eine Wasserentnahme und damit auch die Sanierungspflicht unter Anwendung von Art. 29 lit. a GSchG (i.V. m. Art. 80 Abs. 1 GSchG). Die Beschwerdeführer sind der Ansicht, dass sich das Einlaufbauwerk tief im See und mehrere hundert Meter vom Damm entfernt befinde. Der Klöntalersee sei kein Fliessgewässer. Es sei daher zu prüfen, ob die Wasserentnahme gestützt auf Art. 29 lit. b GSchG bewilligungspflichtig sei. Es sei offensichtlich, dass der natürliche Klöntalersee im Zustand vor der Nutzung die Wasserführung des Löntsch wesentlich beeinflusst habe. Dessen Wasserführung sei zur Hauptsache vom Zufluss aus dem Klöntalersee abhängig gewesen. |\n|||||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n|||||||||||||||||||||||||||\n|\n3.2 Die Bewilligungspflicht der Wasserentnahme aus einem Fliessgewässer nach Art. 29 lit. a GSchG unterscheidet sich von derjenigen nach Art. 29 lit. b GSchG für einen See nicht grundlegend. Gemäss Art. 34 GSchG ist ein Fliessgewässer nämlich sinngemäss nach den Art. 31 ff. GSchG (Einhaltung der Restwasservorschriften) zu schützen, wenn dieses durch die Wasserentnahme in einem See wesentlich beeinflusst wird. Entsprechend der Bewilligungspflicht sieht denn auch Art. 80 Abs. 1 GSchG vor, dass ein Fliessgewässer unterhalb der Entnahmestelle zu sanieren ist, wenn es durch eine Wasserentnahme wesentlich beeinflusst wird. Sanierungsobjekte sind somit Fliessgewässer, gleichgültig ob die Wasserentnahme direkt aus diesen oder aus einem See erfolgt (Regula Hunger, Die Sanierungspflicht im Umweltschutz- und Gewässerschutzgesetz, Zürich 2010, S. 246). |\n|||||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n|||||||||||||||||||||||||||\n|\n3.3 Rechtsgrundlage für die Prüfung der Sanierungspflicht des Löntsch-Kraftwerkes ist folglich Art. 80 Abs. 1 GSchG, unabhängig davon, ob die Wasserentnahme gestützt auf lit. a oder lit. b von Art. 29 GSchG zu bewilligen wäre. Nicht ersichtlich ist, weshalb es in Bezug auf die Sanierungsvoraussetzungen auf den Höhenbereich der genutzten Wassersäule eines Sees ankommen soll. Über kurz oder lang kann einem See nicht mehr Wasser entnommen werden, als ihm durch Fliessgewässer zufliessen. Entscheidend für die Sanierungspflichtigkeit ist allein, ob der Löntsch bzw. die Zuflüsse des Klöntalersees ständig Wasser führende Gewässer sind und gegebenenfalls, ob der Löntsch durch die Wasserentnahme wesentlich beeinflusst wird. Von einer wesentlichen Beeinflussung eines (Fliess-)Gewässers kann dann nicht gesprochen werden, wenn diesem höchstens 20 % der Abflussmenge Q347 und nicht mehr als 1'000 l/s entnommen werden. In diesem Fall liegt die Wasserentnahme noch im Rahmen der natürlichen Schwankungen der Abflussmenge Q347 (vgl. BGE 120 Ib 233 E. 6a; Anhang der Wegleitung des Bundesamtes für Umwelt, Angemessene Restwassermengen – Wie können sie bestimmt werden?, Bern 2000 [nachfolgend: Wegleitung BAFU], S. 75 und S. 136 f.; Hunger, S. 248 und S. 272 f.; Maurus Eckert, Rechtliche Aspekte der Sicherung angemessener Restwassermengen, Zürich, Zürich/Basel/Genf 2002, S. 53 f. und S. 146 ff.). |\n|||||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n|||||||||||||||||||||||||||\n|\nUm zu bestimmen, ob der Löntsch als Abflussgewässer des Klöntalersees ständig Wasser führend ist und durch das Kraftwerk der Beschwerdegegnerin 1 wesentlich beeinflusst wird, ist nachfolgend die relevante Abflussmenge Q347 zu bestimmen. |\n|||||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n|||||||||||||||||||||||||||\n|\n4. |\n|||||||||||||||||||||||||||\n|\nDie Parteien sind sich nicht einig darüber, ob Q347, und damit die ständige Wasserführung im Sinne von Art. 80 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 29 GSchG, am Ort der physischen Wasserentnahme bei Beginn des Druckwasserstollens am Ruostelchopf am Nordufer oder beim 740 m davon entfernten Staudamm Rhodannenberg am Ostufer des Sees zu messen ist. |\n|||||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n|||||||||||||||||||||||||||\n|"}