{"Signatur": "GL_VG_001", "Spider": "GL_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2014-10-30", "HTML": {"Datei": "GL_Omni/GL_VG_001_VG-2014-00051_2014-10-30.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=GLWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=355&W10_KEY=266135&nTrefferzeile=2&Template=simple/search_result_document.html", "Checksum": "e4b954924790bae724ac418af9fc50cb"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["VG.2014.00051", "VG.2014.140"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Verwaltungsgericht 30.10.2014 VG.2014.00051 (VG.2014.140)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Verwaltungsgericht 30.10.2014 VG.2014.00051 (VG.2014.140)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Verwaltungsgericht 30.10.2014 VG.2014.00051 (VG.2014.140)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Öffentliches Baurecht/Raumplanung/Umweltschutz"}], "ScrapyJob": "446973/48/2475", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:56:12", "Checksum": "d83fd90cef9726675300c08588b463b0", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Glarus Verwaltungsgericht 30.10.2014 VG.2014.00051 (VG.2014.140)\nRegeste:\nÖffentliches Baurecht/Raumplanung/Umweltschutz\n\n\n1.2 Organisationen sind zur Beschwerde berechtigt, sofern sie durch Gesetz hierzu ermächtigt sind (Art. 88 lit. d VRG). Nach Art. 12 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz vom 1. Juli 1966 (NHG) können Organisationen, die sich dem Naturschutz oder verwandten Zielen widmen, gegen Verfügungen der kantonalen Behörden Beschwerde erheben, wenn sie gesamtschweizerisch tätig sind und ideelle Zwecke verfolgen. Die Beschwerdeführer 1 und 3 erfüllen diese Anforderungen (vgl. Ziff. 3 und Ziff. 6 des Anhangs zu Art. 1 der Verordnung über die Bezeichnung der im Bereich des Umweltschutzes sowie des Natur- und Heimatschutzes beschwerdeberechtigten Organisationen vom 27. Juni 1990 [VBO]). Verfügungen nach Art. 80 GSchG erfolgen sodann in Erfüllung einer Bundesaufgabe im Sinne von Art. 78 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV) sowie Art. 2 NHG und wirken sich auf die Belange des Naturschutzes aus, weshalb die Voraussetzungen für die ideelle Verbandsbeschwerde der Beschwerdeführer 1 und 3 erfüllt sind (vgl. BGer-Urteil 1C_262/2011 vom 15. November 2012 E. 1.1; VGer ZH-Urteil VB.2011.00070 vom 13. Juli 2011 E. 2.2.1, www.vgr.zh.ch; Martin Bertschi, in Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A., Zürich/Basel/Genf 2014, § 21 N. 153, mit weiteren Hinweisen). Dementsprechend ergibt sich gestützt auf Art. 5 des (kantonalen) Gesetzes über den Natur- und Heimatschutz vom 2. Mai 1971 (kNHG) auch die Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführer 2 und 4. Offen bleiben kann, ob die Beschwerdeführer gemäss Art. 55 des Bundesgesetzes über den Umweltschutz vom 7. Oktober 1983 (USG) zur Beschwerdeerhebung legitimiert wären. |\n|||||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n|||||||||||||||||||||||||||\n|\n1.3 Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. |\n|||||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n|||||||||||||||||||||||||||\n|\n1.4 Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde können die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die unrichtige Rechtsanwendung einschliesslich eines Missbrauchs des Ermessens geltend gemacht werden (Art. 107 Abs. 1 VRG). Die Unangemessenheit eines Entscheids kann nur ausnahmsweise gerügt werden (vgl. die abschliessende Aufzählung in Art. 107 Abs. 2 VRG). Ein solcher Ausnahmetatbestand liegt nicht vor. |\n|||||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n|||||||||||||||||||||||||||\n|\n2. |\n|||||||||||||||||||||||||||\n|\nStrittig und zu prüfen ist, ob das fragliche Kraftwerk der Sanierungspflicht gemäss Art. 80 GSchG unterliegt, wobei ausser Frage steht, dass die Wassernutzung durch die Betreibung des Löntsch-Kraftwerks am Klöntalersee den üblichen Gemeingebrauch übersteigt und dass eine Wasserentnahme stattfindet. Nicht Verfahrensgegenstand ist, welche Sanierungsmassnahmen angezeigt wären und ob diese von der Beschwerdegegnerin 1 entschädigungslos geduldet werden müssten oder nicht. |\n|||||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n|||||||||||||||||||||||||||\n|\n2.1 Wird ein Fliessgewässer durch Wasserentnahmen wesentlich beeinflusst, so muss es unterhalb der Entnahmestellen nach den Anordnungen der Behörde so weit saniert werden, als dies ohne entschädigungsbegründende Eingriffe in bestehende Wassernutzungsrechte möglich ist (Art. 80 Abs. 1 GSchG; BGE 139 II 28 E. 2.1; BGer-Urteil 1C_718/2013 vom 20. März 2014 E. 2). Sanierungsziel ist, dass die Wasserführung den Vorschriften der Art. 31 ff. GSchG über die Mindestrestwassermengen möglichst nahekommt bzw. dass der ökologische Zustand der Gewässer mit Entnahmen so optimiert wird, dass er den Verhältnissen bei ausreichender Mindestrestwassermenge möglichst weitgehend entspricht (BGE 139 II 28 E. 2.7.3, mit Hinweisen). Eine Sanierungspflicht besteht nur für diejenigen Wasserentnahmen, die auch der Bewilligungspflicht unterstehen (vgl. Veronika Huber-Wälchli/Peter M. Keller, Zehn Jahre Rechtsprechung zum neuen Gewässerschutzgesetz, in URP 2003 43). |\n|||||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n|||||||||||||||||||||||||||\n|\n2.2 Wasserentnahmen aus einem Fliessgewässer sind nur unter den Voraussetzungen von Art. 29 ff. GSchG zulässig, sie bedürfen einer entsprechenden Bewilligung. Eine Bewilligung braucht gemäss Art. 29 GSchG, wer über den Gemeingebrauch hinaus einem Fliessgewässer mit ständiger Wasserführung (lit. a) oder aus Seen oder Grundwasservorkommen, welche die Wasserführung eines Fliessgewässers mit ständiger Wasserführung wesentlich beeinflussen, Wasser entnimmt (lit. b). Wenn zusammen mit anderen Entnahmen einem Fliessgewässer höchstens 20 % der Abflussmenge Q347 und nicht mehr als 1'000 l/s entnommen werden, kann die Wasserentnahme unter erleichterten Voraussetzungen bewilligt werden; es müssen weder die Restwassermengen gemäss Art. 31-33 GSchG festgesetzt noch Massnahmen nach Art. 35 GSchG angeordnet werden (Art. 30 lit. b GSchG; BGE 120 Ib 233 E. 5a). |\n|||||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n|||||||||||||||||||||||||||\n|"}