{"Signatur": "GL_VG_001", "Spider": "GL_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2014-10-30", "HTML": {"Datei": "GL_Omni/GL_VG_001_VG-2014-00051_2014-10-30.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=GLWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=355&W10_KEY=266135&nTrefferzeile=2&Template=simple/search_result_document.html", "Checksum": "e4b954924790bae724ac418af9fc50cb"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["VG.2014.00051", "VG.2014.140"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Verwaltungsgericht 30.10.2014 VG.2014.00051 (VG.2014.140)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Verwaltungsgericht 30.10.2014 VG.2014.00051 (VG.2014.140)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Verwaltungsgericht 30.10.2014 VG.2014.00051 (VG.2014.140)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Öffentliches Baurecht/Raumplanung/Umweltschutz"}], "ScrapyJob": "446973/48/2475", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:56:12", "Checksum": "d83fd90cef9726675300c08588b463b0", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Glarus Verwaltungsgericht 30.10.2014 VG.2014.00051 (VG.2014.140)\nRegeste:\nÖffentliches Baurecht/Raumplanung/Umweltschutz\n\n|\n|\n|||||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n|||||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n|||||||||||||||||||||||||||\n|\nVERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GLARUS |\n|||||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n|||||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n|||||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n|||||||||||||||||||||||||||\n|\nUrteil vom 30. Oktober 2014 |\n|||||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n|||||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n|||||||||||||||||||||||||||\n|\nI. Kammer |\n|||||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n|||||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n|||||||||||||||||||||||||||\n|\nin Sachen |\n|||||||||||||||||||||||||||\n|\nVG.2014.00051 |\n|||||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n|||||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n|||||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n|||||||||||||||||||||||||||\n|\n|||||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n|||||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n|||||||||||||||||||||||||||\n|\ngegen |\n|||||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n|||||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n|||||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n|||||||||||||||||||||||||||\n|\n|||||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n|||||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n|||||||||||||||||||||||||||\n|\nbetreffend |\n|||||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n|||||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n|||||||||||||||||||||||||||\n|\nGewässerschutz |\n|||||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n|||||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n|||||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n|||||||||||||||||||||||||||\n|\nDie Kammer zieht in Erwägung: |\n|||||||||||||||||||||||||||\n|\nI. |\n|||||||||||||||||||||||||||\n|\n1. |\n|||||||||||||||||||||||||||\n|\n1.1 Der Klöntalersee, einst entstanden durch die Aufschüttung eines natürlichen Dammes nach einem Bergsturz, wird zur Betreibung eines Kraftwerks durch die Axpo Power AG seit 1908 mittels eines künstlichen Stauwerks auf- bzw. höhergestaut. Der See wird unter anderem durch die Rossmatter Klön, die Richisauer Klön, den Sulzbach sowie die Quellgruppe blaue Brünnen gespiesen. Aus seinem Ende fliesst der Löntsch. Mehrere hundert Meter vor dem Damm wird das Wasser auf der nördlichen Seeseite gefasst und zur Energiegewinnung in einem Druckleitungsstollen in die Zentrale in Netstal und von dort zurück in den Löntsch geführt. Die Restwasserstrecke des Löntsch, d.h. vom Damm bis zur Rückgabe des Wassers in Netstal, beträgt rund 10,1 km. |\n|||||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n|||||||||||||||||||||||||||\n|\n1.2 Am 4. September 2012 verfügte das Departement Bau und Umwelt (DBU), dass die Wasserfassung des Löntsch-Kraftwerkes am Klöntalersee der Sanierungspflicht gemäss Art. 80 des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer vom 24. Januar 1991 (Gewässerschutzgesetz; GSchG) nicht unterstehe. Bei der Fassungsstelle führe das Gewässer nicht ständig Wasser. |\n|||||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n|||||||||||||||||||||||||||\n|\n1.3 Die Pro Natura Schweiz, die Pro Natura Glarus, der WWF Schweiz und der WWF Glarus gelangten am 1. Oktober 2012 mit Beschwerde an den Regierungsrat. Sie beantragten die Aufhebung der Verfügung vom 4. September 2012 und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung. Der Regierungsrat wies am 6. Mai 2014 die Beschwerde ab. |\n|||||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n|||||||||||||||||||||||||||\n|\n2. |\n|||||||||||||||||||||||||||\n|\n2.1 Daraufhin erhoben die Umweltverbände am 6. Juni 2014 Beschwerde beim Verwaltungsgericht. Beantragt wurde die Aufhebung des regierungsrätlichen Entscheids. Sodann sei zu verfügen, dass die Wasserfassung Klöntal der Sanierungspflicht nach Art. 80 Abs. 1 GSchG zu unterstellen sei. Die Axpo Power AG sei zu verpflichten, ganzjährig eine Dotierwassermenge von 200 l/s in den Löntsch abzugeben. Zusätzlich sei zur Erhöhung der Dynamik und Verminderung der Kolmation im Gewässer jährlich im Sommerhalbjahr an vier Tagen ein künstliches, bachbettbildendes Hochwasser zu simulieren. Auf die Nutzung des Schletterbaches sei bis zum Ablauf der Konzession im Jahr 2038 zu verzichten. Eventualiter sei der Entscheid aufzuheben und die Sache zur Neuausfällung an die Vorinstanz zurückzuweisen; unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegner. |\n|||||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n|||||||||||||||||||||||||||\n|\n2.2 Das DBU liess sich am 4. Juli 2014 vernehmen und schloss auf Abweisung der Beschwerde; unter Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdeführer. Am 11. Juli 2014 reichte der Regierungsrat eine Beschwerdeantwort ein, mit den nämlichen Anträgen. Die Axpo Power AG nahm am 8. September 2014 Stellung und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Eventualiter sei ihr Gelegenheit zu geben, sich zu den von den Beschwerdeführern geforderten Sanierungsmassnahmen zu äussern, sollte das Verwaltungsgericht eine Sanierungspflicht bejahen. Die Kosten- und Entschädigungsfolgen seien von den Beschwerdeführern zu tragen. |\n|||||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n|||||||||||||||||||||||||||\n|\nII. |\n|||||||||||||||||||||||||||\n|\n1. |\n|||||||||||||||||||||||||||\n|\n1.1 Das Verwaltungsgericht ist gemäss Art. 23 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer vom 7. Mai 1995 (Einführungsgesetz zum Gewässerschutzgesetz; EG GSchG) i.V.m. Art. 105 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Mai 1986 (VRG) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. |\n|||||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n|||||||||||||||||||||||||||\n|"}