| |||||||| | | |||||||| | 4.5 Vorliegend gelingt es dem Beschwerdeführer nicht, den Nachweis zu erbringen, dass er die Anmeldung bis zum 31. Januar 2014 zuhanden der Beschwerdegegnerin bei der Post aufgegeben hat. Somit hat er die objektive Beweislast zu tragen, d.h. ihn treffen die Folgen der Beweislosigkeit. Diese bestehen darin, dass der Anspruch auf individuelle Prämienverbilligung 2014 für ihn und seine Familie zufolge verspäteter Anmeldung gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. a EG KVG verwirkt ist. | |||||||| | | |||||||| | Demgemäss ist die Beschwerde abzuweisen. | |||||||| | | |||||||| | III. | |||||||| | Die Gerichtskosten sind auf die Staatskasse zu nehmen (Art. 35 EG KVG i.V.m.