Die Beschwerdegegnerin hat den fehlenden Rechtzeitigkeitsbeweis des Beschwerdeführers nicht zu verantworten. Es kann offen bleiben, ob die Beschwerdegegnerin ihrer Pflicht zur Information der Versicherten über die Möglichkeit der Prämienverbilligung (Art. 65 Abs. 4 KVG) hinreichend nachgekommen ist. Der Beschwerdeführer führt nämlich selbst an, er habe am 10. Januar 2014 mit der Beschwerdegegnerin telefoniert. Ihm war somit bekannt, dass er den Anspruch mittels Anmeldeformular geltend zu machen hat. Zudem war er seinen eigenen Angaben zufolge vor Ende Januar 2014 im Besitze des Anmeldeformulars, worauf die Einreichefrist klar vermerkt ist. | |||||||| | | |||||||| | 4.5