Etwas zu beweisen, das nicht stattgefunden hat, ist ihr weder möglich noch kann dies von ihr verlangt werden. Schliesslich sind keine sachlichen Gründe ersichtlich, die ein Abweichen vom allgemeinen Grundsatz der Beweislastverteilung in analoger Anwendung von Art. 8 ZGB rechtfertigen würden. Damit hat es sein Bewenden, dem Beschwerdeführer den Nachteil für die Beweislosigkeit aufzuerlegen. | |||||||| | | |||||||| | 4.4 Eine Beweislastumkehr tritt nicht ein. Die Beschwerdegegnerin hat den fehlenden Rechtzeitigkeitsbeweis des Beschwerdeführers nicht zu verantworten.