Entgegen seiner Auffassung wäre es ihm möglich gewesen, die rechtzeitige Gesuchseinreichung etwa durch die Postaufgabe des Gesuchs als eingeschriebene Sendung oder allenfalls durch die Benennung von Zeugen nachzuweisen (BGer-Urteil 2P.272/2003 vom 4. November 2003 E. 3.2). | |||||||| | | |||||||| | Würde es der Beschwerdegegnerin überantwortet, das Eingangsdatum sämtlicher Anmeldeformulare zu beweisen, entstünde hierdurch erhebliches Rechtsmissbrauchspotenzial, dem nur mit grossem Verwaltungsaufwand entgegen getreten werden könnte. Lange nach Ablauf der Verwirkungsfrist könnten die Versicherten eine rechtzeitige Einreichung des Gesuchs geltend machen.