Da der Beschwerdeführer einen Anspruch auf individuelle Prämienverbilligung für das Jahr 2014 geltend machen will, hat er den Beweis für die rechtzeitige Anmeldung zu erbringen (Plüss, § 11 N. 41). Entgegen seiner Auffassung wäre es ihm möglich gewesen, die rechtzeitige Gesuchseinreichung etwa durch die Postaufgabe des Gesuchs als eingeschriebene Sendung oder allenfalls durch die Benennung von Zeugen nachzuweisen (BGer-Urteil 2P.272/2003 vom 4. November 2003 E. 3.2).