Plüss, § 7 N. 159). Eine Ausnahme besteht dann, wenn die Partei den Beweis der Rechtzeitigkeit aus Gründen nicht erbringen kann, die nicht von ihr, sondern von der Behörde zu verantworten sind. In diesem Falle tritt eine Umkehrung der Beweislast ein (BGE 92 I 253 E. 3). | |||||||| | | |||||||| | 4.3 Da der Beschwerdeführer einen Anspruch auf individuelle Prämienverbilligung für das Jahr 2014 geltend machen will, hat er den Beweis für die rechtzeitige Anmeldung zu erbringen (Plüss, § 11 N. 41).